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Ihr RECHT


Hilfe im Einzelfall

Wer noch vor zehn Jahren in deutschen Personalabteilungen oder gar vor Gericht von Mobbing gesprochen hätte, wäre verspottet worden, bestenfalls belächelt.

Mittlerweile ist ein grundsätzlicher Wandel der gesellschaftlichen Auffassung eingetreten.

Eine grundlegende Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 15.01.1997 AZ.: 7 ABR 14/96 getroffen. Es hat nämlich festgestellt, dass ein Arbeitgeber verpflichtet ist die Kosten einer Betriebsratsschulung zum Thema Mobbing gem. § 37 Abs. 6 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz zu tragen hat. Und zwar jedenfalls dann, wenn sich im Betrieb eine konkrete Konfliktlage abzeichnet und daraus ein Schulungsbedarf für das Betriebsratsgremium entstanden ist.

Ein weiterer wichtiger Schritt im Einzelfall stellt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Thüringen vom 15.02.2001 AZ.: 5 Sa 102700 dar.

Leider ist das Urteil für Laien schwer lesbar. Zugrunde lag ein Fall, in dem ein Vorgesetzter einen nachgeordneten Mitarbeiter durch permanente Beleidigungen und Schmähungen in einen Selbstmordversuch getrieben hatte und nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Opfers diesen auch noch als Simulant und Drückeberger bezeichnete. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine fristlose Kündigung gegen den Vorgesetzten aus. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage wurde vom Arbeitsgericht Eisenach abgewiesen. Diese Entscheidung wurde vom LAG Thüringen bestätigt.

Das LAG hat dabei eine bemerkenswerte Beweiserleichterung für das Mobbingopfer vorgenommen. Beim Auftreten mobbingtypischer psychischer Störungen wie etwa Angstzustände, Schlaflosigkeit oder Depressionen liegt ein wichtiges Indiz für die behaupteten Mobbinghandlungen vor. Sind die Mobbinghandlungen ihrerseits nachgewiesen, so besteht die tatsächliche Vermutung, dass die beschriebenen Störungen auf die Mobbinghandlungen zurück zu führen sind. Generell muss der Schilderung des Mobbingopfers eine besondere Glaubwürdigkeit zugemessen werden.

Die gleiche Kammer des LAG Thüringen hatte dann einen Fall zu entscheiden, bei dem einem zunächst hoch gelobten leitenden Mitarbeiter einer Bank nach und nach sämtliche Funktionen entzogen wurden und der Mitarbeiter zuletzt als Sachbearbeiter beschäftigt werden sollte. Teilweise saß er monatelang freigestellt zu Hause. Es traten schwere psychische Störungen auf. (LAG Thüringen vom 10.04.2001 AZ.: 5 Sa 403/00).

Gegen diese Maßnahmen hat sich der Mitarbeiter vor Gericht letztlich erfolgreich zur Wehr gesetzt. Die Bank wurde zur Weiterbeschäftigung verurteilt. Leider ist das Urteil wegen der vielen darin aufgeworfenen prozessualen Fragen wieder für den Laien schwer lesbar.

Im Bankbereich angesiedelt ist ein Fall, der einer Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz zugrunde lag. (LAG Rheinland-Pfalz vom 16.08.2001 AZ.: 5 Sa 415/01).

Auch hier wurden einem leitenden Mitarbeiter einer Bank sämtliche Kompetenzen genommen. Es wurden diskriminierende Arbeitsbedingungen und Kontrollmaßnahmen angeordnet.

Nachdem auch hier Gesundheitsstörungen aufgetaucht waren, hatte der Mitarbeiter - und das war sachlich neu - seinen Arbeitgeber auf Schmerzensgeld verklagt.Das Arbeitsgericht Ludwigshafen sprach ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,-- DM zu. Das Landesarbeitsgericht hat dieses auf 15.000 DM reduziert. Das LAG Rheinland-Pfalz hat sich ausdrücklich auf die obige Entscheidung des LAG Thüringen vom 15.02.2001 berufen.

Eine andere Kammer des LAG Rheinland-Pfalz beschäftigt sich mit den weiteren Voraussetzungen für eine erfolgreiche Klage. (LAG Rheinland-Pfalz vom 18.02.2002 AZ.: 5 Sa 521/01).

Der dortige Kläger hatte vorgetragen, er sei systematisch von Vorgesetzten und Kollegen schikaniert worden. Er hatte Zeitraum und auch Namen genannt. Er hatte sich jedoch darauf beschränkt vorzutragen, es habe "Mobbingaktionen" gegeben. Die konkrete Schilderung von Schikanen hatten jedoch in seiner Klageschrift gefehlt.Dies genügte dem LAG nicht.

In die gleiche Richtung geht eine Entscheidung des LAG Baden-Württemberg. (LAG Baden-Württemberg Aussenstelle Freiburg vom 05.03.2001 AZ.: 15 Sa 106/00). Diesem Urteil lag ein Fall zugrunde, in dem eine stellvertretende Pflegedienstleiterin eines Alten- und Pflegeheimes sich durch die Alkohlerkrankung des Pflegedienstleiters massiv überlastet fühlte. Die Überlastungssituation und der Grund dafür sei der Geschäftsleitung bekannt gewesen.

Auf Anraten der Hausärztin kündigte die stellvertretende Pflegedienstleiterin. Sie verlangt vom Arbeitgeber Schadensersatz wegen entgangen Verdienstes und Umzugskosten aus der Dienstwohnung.

Das Arbeitsgericht Freiburg Kammer Villingen-Schwenningen hat erstinstanzlich das Urteil abgewiesen. Das LAG Baden-Württemberg Kammer Freiburg hat sich dem angeschlossen.

Das Berufungsgericht ist zwar davon ausgegangen, dass der Pflegedienstleiter unstreitig alkoholkrank gewesen sei und dass es zu Situationen gekommen sei, in denen die Klägerin sich überfordert gefühlt habe. Es reiche jedoch nicht aus, dass die stellvertretende Pflegedienstleiterin diese Überforderungssituation als Mobbing empfunden habe. Vielmehr sei es erforderlich gewesen, dass sich die verschiedenen Übergriffe des Pflegedienstleiters wie etwa Auseinandersetzungen, abfällige Äußerungen gegenüber Dritten, fehlende Erteilung von Informationen, konkret gegen sie gerichtet hätten.Dazu habe aber die Klägerin nichts vorgetragen.

Darüber hinaus habe es die stellvertretende Pflegedienstleiterin versäumt konkrete Einzelheiten vorzutragen, aus denen sich ein Zusammenhang zwischen Belastungssituation und Gesundheitsstörung schließen lasse.

Eine Einschränkung, die nach meiner Erfahrung mit deutschen Gerichten gar nicht ernst genug genommen werden kann. Vermutlich genau an diesen beiden Voraussetzungen werden in Zukunft eine ganze Reihe arbeitsgerichtlicher Klagen scheitern.


Ein aufregendes Urteil hat das Arbeitsgericht Dresden im Sommer 2003 gefällt (AZ: 5 Ca 5954/02)


Eine Mitarbeiterin wurde gegen den Willen ihres unmittelbaren Vorgesetzten als Laborantin und Mineralogin eingestellt.
In der Folgezeit hatte dieser Vorgesetzte sie in 20 gerichtlich festgestellten Fällen ausgegrenzt und gedemütigt. Die Mitarbeiterin erkrankte an einer schweren Depression. Sie bezog Krankengeld.
Das Arbeitsgericht hat sowohl den Arbeitgeber, als auch den Mobber verurteilt, die Differenz zwischen der Bruttovergütung und dem Krankengeld zu zahlen, weiter eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Höhe von 25.000,00 Euro sowie zusätzlich ein Schmerzensgeld in Höhe 15.000,00 Euro.
Das Urteil war allerdings im Frühjahr 2004 noch nicht rechtskräftig.